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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 4. Quartal 2018

Verkehrsrecht



Kollision beim Spurwechsel - Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung


Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem ein Pkw-Fahrer mittels des Reißverschlussverfahrens von der linken auf die rechte Spur wechselte und dabei mit einem Lkw kollidierte.

Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Pkw-Fahrer schuldhaft gegen die o. g. Vorschriften der StVO verstoßen hatte. Die Richter des Landgericht hatte eine Haftungsverteilung 50:50 als angemessen angesehen. Das OLG entschied jedoch zugunsten des Lkw-Fahrers und kam zu der Entscheidung, dass dem Pkw-Fahrer kein Schadensersatz zusteht.


Kollision zwischen einem Linienbus und Motorradfahrer an einer Engstelle


Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 (Vorrang des Gegenverkehrs) verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang des Gegenverkehrs nicht dadurch entfällt, wenn das entgegenkommende Fahrzeug ein Motorrad ist. Es ist also unerheblich, ob es sich um ein- oder mehrspurige Fahrzeuge handelt. Dies gilt auch, wenn angesichts der Fahrbahnbreite (hier: 7,4 m) ein Motorrad ungehindert an einem Bus vorbeifahren kann.


Ausparken in Einbahnstraße


Wer aus einer Parklücke in einer Einbahnstraße ausparkt, muss beide Fahrtrichtungen absichern. Ein Fahrzeugführer muss damit rechnen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten (hier: Transporter einer Straßenbaubehörde) oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutzt. Im Übrigen muss sich der Führer eines Fahrzeugs beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden kommt. Der übrige Verkehr darf darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnimmt und darauf reagiert.


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